Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 08.09.2018 in 36205 Sontra-Ulfen gegründete Verein führt den Namen „Audi V8 Gemeinschaft e.V“. mit Sitz in 36205 Sontra-Ulfen. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege eingetragen werden.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Ersatzteilversorgung zu verbessern, die Wahrung und Förderung der Interessen des Kraftfahrtwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des Audi Club International Deutschland e.V (ACI) und wahrt die Richtlinien des ACI sowie die Belange der gesamten ACI­ Organisation.

Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, die Förderung kultureller Zwecke durch die Pflege und Erhalt wertvoller Kraftfahrzeuge der Marke Audi/Autounion der D­ Baureihe als technische Kulturwerte zu erreichen. Dies geschieht insbesondere durch:

  1. Material über die D-Baureihe (Veröffentlichungen, Dokumente, Bilder, Erinnerungsstücke, Fahrzeuge usw.) zu sammeln und der Öffentlichkeit zur Besichtigung zugänglich zu machen.
  2. Seine Mitglieder und die Öffentlichkeit mit der Geschichte, sowie der Technik der D-Baureihe vertraut zu machen. Der Verein und seine Mitglieder sollten sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ACI zur Förderung dieser Ziele beteiligen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt zi ge Ziele im Sinne des Abschnittes der Abgabenordnung über gemeinnützige Zwecke, erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Mittel nur zu satzungsgemäßen Zwecken. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Ziel des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen sein. Jede an den Zwecken und Zielen des Vereins interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur volljährig sein. Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Annahme. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden.
  2. Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen bekommen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Verein kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand aus der Mitgliedsliste des Vereins gestrichen werden, wenn
    1. das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
    2. die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint.
  4. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht oder den Interessen des Vereins schuldhaft und beharrlich zuwiderhandelt. Der Ausschluss kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit erfolgen. Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Wird nicht fristgerecht Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
  2. Der Beitrag ist ohne Aufforderung im Voraus zu zahlen. Der erste Beitrag ist im Monat des Beitritts fällig. Darauffolgende Beiträge werden im ersten Quartal des Folgejahres fällig.
  3. Die Mittel sind unmittelbar und ausschließlich den Zwecken des Vereins zuzuführen. Das gleiche gilt für Fördermittel, Spenden und jegliche Einkünfte.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zur ideellen Unterstützung der Vereinsziele sowie zur regelmäßigen Zahlung des Beitrages verpflichtet. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zwecke des Vereins durch freiwillige Mitarbeiter fördern.
  2. Bei den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen sind die Mitglieder verpflichtet, die nötige Vorsicht walten zu lassen und den Anweisungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Das Mitglied gibt Änderungen an Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung unaufgefordert und zeitnah (max. 6 Wochen nach Änderung) an den Vorstand.

§ 7 Organe und Einrichtungen

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftfü hrer . Der Vorstand führt die Geschäfte nach einer von ihm selbst ausgearbeiteten Geschäftsordnung. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des Kassenwartes zulässig. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Der Schriftführer vertritt den 1. Vorsitzenden in Abwesenheit.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinien des ACI.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden – oder gegebenenfalls vom eingetragenen Vorstandsmitglied – schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der einladende Vertreter. Ein Vorstandsbeschluss kann auch telefonisch, auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden.
  1. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und mindestens vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied -auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Eine Stimmübertragung auf andere Mitglieder ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und muss mindestens einmal pro Jahr stattfinden. Alle Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzuladen. Die Einladung kann per Post oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  1. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    1. Begrüßung
    2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
    3. Bericht des Vorstandes
    4. Bericht des Kassenprüfers
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Anträge
    7. Verschiedenes
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn
    1. sie dieser für notwendig hält.
    2. mindestens ein Drittel der Mitglieder hierfür einen schriftlichen Antrag gestellt haben.
  3. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich per Post oder E- Mail zugehen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Geheime Wahlen sind auf Antrag möglich.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Das Protokoll ist vom Vo rsit zenden zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Kassenprüfer hat die Kasse und das Vereinsvermögen zu prüfen und der Mitgliederversammlung entsprechend zu berichten.

§ 12 Satzungsänderungen

1. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet dann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
  2. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
  3. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung.